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STK 2021 13

Drohung, Beschimpfung, Verleumdung, üble Nachrede, SVG

Schwyz · 2021-04-16 · Deutsch SZ
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Drohung, Beschimpfung, Verleumdung, üble Nachrede, SVG | Strafgesetzbuch

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

E. 2 Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, betreffend Drohung, Beschimpfung, Verleumdung, üble Nachrede, SVG (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom

15. Dezember 2020, SEO 2020 12);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 15. De- zember 2020 den Beschuldigten der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen zu Lasten des Privatklägers, sowie des mehr- fachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führer- ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig sprach, ihn dage- gen vom Vorwurf der Drohung zu Lasten des Privatklägers im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freisprach, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.00 bestrafte, die Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwies und die Kosten- und Entschädigungsfolgen regelte;

- dass der Privatkläger durch seinen Rechtsvertreter am 24. Dezember 2020 nach Art. 399 Abs. 1 StPO gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil frist- gerecht Berufung anmelden liess (KG-act. 2; Vi-act. 20) und das begründete Urteil dem Rechtsvertreter des Klägers am 4. März 2021 zugestellt wurde (KG-act. 3);

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Mittwoch, 24. März 2021 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1 zu Art. 399 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, N 10 f. zu Art. 399 StPO; a.M. Schmid, Schwei-

Kantonsgericht Schwyz 3 zerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N 10 f. zu Art. 399 StPO und N 4 zu Art. 403 StPO);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R; die Akten werden nach Erledigung des Verfahrens STK 2021 12 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 16. April 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 16. April 2021 STK 2021 13 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

2. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, betreffend Drohung, Beschimpfung, Verleumdung, üble Nachrede, SVG (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom

15. Dezember 2020, SEO 2020 12);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 15. De- zember 2020 den Beschuldigten der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen zu Lasten des Privatklägers, sowie des mehr- fachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führer- ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig sprach, ihn dage- gen vom Vorwurf der Drohung zu Lasten des Privatklägers im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freisprach, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.00 bestrafte, die Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwies und die Kosten- und Entschädigungsfolgen regelte;

- dass der Privatkläger durch seinen Rechtsvertreter am 24. Dezember 2020 nach Art. 399 Abs. 1 StPO gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil frist- gerecht Berufung anmelden liess (KG-act. 2; Vi-act. 20) und das begründete Urteil dem Rechtsvertreter des Klägers am 4. März 2021 zugestellt wurde (KG-act. 3);

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Mittwoch, 24. März 2021 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1 zu Art. 399 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, N 10 f. zu Art. 399 StPO; a.M. Schmid, Schwei-

Kantonsgericht Schwyz 3 zerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N 10 f. zu Art. 399 StPO und N 4 zu Art. 403 StPO);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R; die Akten werden nach Erledigung des Verfahrens STK 2021 12 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 16. April 2021 kau